Erbengemeinschaft

Mittwoch, den 15 Januar 2014

Konflikte vermeiden

Wenn der Verstorbene (der Erblasser) nicht nur einen Alleinerben, sondern mehrere Personen als Erben hinterlässt oder bestimmt hat, bilden diese als sog. „Miterben“ eine Erbengemeinschaft. Ihre Rechtsverhältnisse sind im BGB geregelt (§§ 2032 ff.). Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, Konflikte sind vorprogrammiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser keine Verfügung getroffen hat, wer als Erbe welchen Teil des Nachlasses bekommen soll. Wenn irgend möglich, sollten Sie im Interesse des Familienfriedens und des Familienbesitzes eine Entscheidung treffen und schriftlich festhalten.

Fehlendes Testament

Ohne Testament entsteht die Erbengemeinschaft durch die gesetzliche Erbfolge mit gesetzlicher Erbquote: so erben z.B. die überlebende Ehefrau und die Kinder je zur Hälfte, bei zwei Kindern jedes Kind also ein Viertel. Da keine Aufteilung der Nachlassgegenstände bestimmt wurde, können Mutter und Kinder über Immobilien, Bargeld, Schulden usw. des Erblassers nur gemeinschaftlich verfügen bzw. haften (§§ 2040, 2058 BGB). Eine Aufteilung unter die Miterben – die sog. „Auseinandersetzung“ – kann jeder Miterbe jederzeit beantragen (§ 2042 BGB). Das Streitpotential dürfte häufig hoch sein und kann den Bestand der Nachlassgegenstände im Familienbesitz, z.B. eines Betriebes oder eines Hauses, ernsthaft gefährden.

Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers

In der Regel entlasten Sie die Erbengemeinschaft, wenn Sie ausdrücklich bestimmen, wer zur Erbengemeinschaft gehört und wer welche Nachlassgegenstände bekommt. Dazu haben Sie vier Möglichkeiten:

  • Durch Teilungsanordnung verteilen Sie einige oder alle Nachlassgegenstände konkret auf die einzelnen Erben. Dabei können Sie eine Quote bestimmen und die Erben zum Ausgleich z.B. auf Basis des Verkehrswertes verpflichten.
  • Durch Vorausvermächtnis weisen Sie einem der Erben mehr zu, als seinem Erbanteil entspricht, z.B. ein Wertpapierdepot.
  • Durch Nießbrauchvermächtnis können Sie ebenfalls einen gesetzlichen Erben zusätzlich bedenken, z.B. den Ehepartner durch Wohnrecht an einer Immobilie, die nicht zu seinem Erbteil gehört.
  • Durch Vermächtnis stellen Sie sicher, dass eine Person oder Institution, die nicht Erbe und damit nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, Teile des Nachlasses erhält, z.B. eine Pflegerin oder Ihr Patenkind.

Nutzen Sie Testament, Erbvertrag und Schenkungsvertrag, um über den Nachlass im Einzelnen zu bestimmen. Konsultieren Sie dazu einen Fachanwalt für Erbrecht.