Gesetzliches Erbrecht

Sonntag, den 15 Dezember 2013

Regelungen ohne Testament

Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Bundesbank wurden 2011 in Deutschland 233 Milliarden Euro vererbt. Und die Tendenz ist steigend. Jeder fünfte vererbte Nachlass beträgt mehr als 100.000 Euro. Wichtig ist daher, über ein wirksames Testament zu verfügen. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die vielleicht nicht immer die Interessen des Erblassers vertritt.

Die Erbenordnung

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die potenziellen Erben nach einer genauen Ordnung bestimmt. Dabei geht es um das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser, das sich aus der Abstammung herleitet. Für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften gibt es ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. Verwandt ist derjenige mit dem Erblasser, der von ihm selbst abstammt (Kind, Enkelkind, Urenkel etc.) oder von derselben dritten Person stammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Tante, Nichte etc.). Die Erben werden je nach Entfernung zum Erblasser in verschiedene Rangordnungen eingeteilt.

  • 1. Ordnung: leibliche, adoptierte und nicht-eheliche Kinder des Verstorbenen, zusätzlich tritt hier das Ehegattenrecht ein;
  • 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Geschwister, Nichten, Neffen, Großnichten, Großneffen etc.);
  • 3. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Tante, Onkel, Cousin, Cousine);
  • 4. Ordnung und weitere: Urgroßeltern des Erblassers (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante, etc.).

Verteilung des Erbes

Die gesetzliche Erbfolge regelt, dass die niedrigere Ordnung Vorrang hat vor der nächsthöheren. Das bedeutet, dass ein einziger Erbe der 1. Ordnung alle weiteren Erben ausschlägt. Hinterlässt beispielsweise der Verstorbene einen Sohn und drei Enkel, so erbt sein Sohn alles und die Enkel gehen leer aus. Ausnahme bildet das Ehegattenerbrecht. Die Verteilung des Erbes erfolgt in den einzelnen Ordnungen unterschiedlich:

  • In der 1. Ordnung bilden die Erben einen Stamm. Hinterlässt der Verstorbene  beispielsweise drei Kinder, bilden diese drei Stämme, die jeweils zu gleichen Teilen erben. Ist eines dieser Kinder bereits verstorben, so rücken dessen Kinder auf den Erbteil nach und teilen sich ein Drittel.
  • In der 2. und 3. Ordnung gilt das sog. „Erbrecht nach Linie“. Eltern und Großeltern erben vorrangig und schließen Bruder und Schwester oder Tante und Onkel aus.
  • Erben der 4. Ordnung treten selten auf. Häufig werden gar keine Erben gefunden. Sollte doch noch entfernte Verwandtschaft vorhanden sein, erben die Abkommen mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad.

Ist trotz Nachforschungen keine Erbe zu finden, dann erbt der Staat bzw. der Fiskus des entsprechenden Bundeslandes. Der Staat erbt auch dann, wenn Nachkommen das Erbe ausschlagen, da beispielsweise die Schulden das Vermögen übersteigen.