Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen

Samstag, den 01 Februar 2014

Die Zeit für Nachfolgeregelungen drängt

Um die Folgen der 2008 ausgebrochenen europäischen Finanzkrise für die Wirtschaft abzumildern, wurde im Jahr 2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz aufgelegt. Dies hat u.a. erhebliche Verbesserungen bei der Besteuerung von Betriebsvermögen im Erbfall ( und auch bei der unentgeltlichen Übertragung zu Lebzeiten ) mit sich gebracht. Diese starke Begünstigung des Betriebsvermögens hält der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27.9.2012 (II R9/11) jedoch für verfassungswidrig. Das Erbschaftsteuergesetz wurde daher dem Bundesverfassungsgericht erneut zur Prüfung vorgelegt. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird frühestens 2014 gerechnet. Wer deshalb die aktuellen Begünstigungen noch ausnutzen möchte, sollte schnell handeln. Denn die Steuerprivilegien gelten nicht nur im Erbfall, sondern auch bei schenkweiser Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten.Hier die aktuelle Regelung in Kürze:

5-Jahresmodell (Regelverschonung)

Bei der in der Unternehmenspraxis häufigsten Variante sind 15 Prozent des Betriebsvermögens sofort zu besteuern. Die restlichen 85 Prozent können nach fünf Jahren steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen fortgeführt und die Lohnsummenklausel zur Sicherung von Arbeitsplätzen eingehalten wird.

  • Das ist der Fall, wenn die Lohnsumme nach fünf Jahren mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme beträgt. Ist die Ausgangslohnsumme, die sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor der Übertragung bzw. dem Erbfall berechnet, z. B. 5 Mio. €, so müssen nach fünf Jahren insgesamt 20 Mio. € Lohn gezahlt worden sein. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Lohnsumme über den gesamten Zeitraum nicht mehr als 20 Prozent sinken darf.
  • Voraussetzung für die Regelverschonung ist weiter, dass das Verwaltungsvermögen weniger als 50 Prozent des gesamten Betriebsvermögens beträgt. Zum Verwaltungsvermögen  gehören z. B. an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Gebäude, Kapitalbeteiligungen unter 25 Prozent, nicht betriebsnotwendige Wertpapiere und sonstige Gegenstände wie Kunstwerke. Damit soll verhindert werden, dass Privatvermögen der Gesellschafter betrieblich „getarnt“ wird.
  • Bei der Berechnung der sofort auf 15 Prozent des Betriebsvermögens zu zahlenden Erbschaftsteuer wird ein Freibetrag (Abzugsbetrag) in Höhe von 150.000 € angesetzt. Entspricht das zu versteuernde Betriebsvermögen (15 Prozent) 150.000 €, sind 150.000 € abzugsfähig und 0 € zu versteuern. Beträgt das Betriebsvermögen 450.000 €, kann nichts mehr abgezogen werden, weil der Abzugsbetrag abgeschmolzen ist (immer 50 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Wertes).
  • Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten gilt die Lohnsummenklausel übrigens nicht.

Bei einem Unternehmensverkauf innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist bleibt die Verschonung nur dann bestehen, wenn der Verkaufserlös innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird.

7-Jahresmodell (Verschonungsoption)

Wer Risiken nicht scheut, kann auch die hundertprozentige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. wählen – dies dann aber unwiderruflich. Die Voraussetzungen sind:

  • Das Unternehmen muss von dem Erwerber bzw. den Erben sieben Jahre fortgeführt werden.
  • Die Lohnsumme darf 700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten.
  • Das zulässige Verwaltungsvermögen darf nur maximal 10 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.

Das Betriebsvermögen wird vom Finanzamt nach der Ertragswertmethode berechnet, um den Verkehrswert zu ermitteln.