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Zentrales Testamentsregister (ZTR)

So bleibt Ihre Nachlassregelung auffindbar

Nach einer Studie der Postbank haben nur 18 Prozent der Deutschen ab 16 Jahre ein Testament. 50 Prozent davon haben ein Berliner Testament, bei dem der jeweils überlebende Ehegatte als Alleinerbe und die Kinder auf den Tod des längerlebenden Elternteils als Schlußerben eingesetzt werden. Da die Nachlässe  immer größer werden und fast immer auch  Immobilienvermögen enthalten (mehr als 1 Billion € steht  in den nächsten Jahren zur Vererbung an), ist eine von erbrechtlich erfahrenen Notaren begleitete Erbplanung unter optimaler Absicherung der Nachlassplanung  Teil der auch unternehmerischen Verantwortung (eine durchdachte Nachlassplanung  steigert aus Sicht jeder Bank die Bonität ganz entscheidend).

Damit Testamente nicht mehr unentdeckt bleiben, verloren gehen oder vom – enterbten! – Finder entsorgt werden, hat die Bundesnotarkammer – aufgrund des entspr. Gesetzes – am 1.1.2012 das Zentrale Testamentsregister (ZTR) eingerichtet. Vorbild ist das seit mehr als 10 Jahren dort geführte Zentrale Register für Vorsorgeurkunden ( kurz ZVR).

Mit der zentralen digitalen Erfassung von Testamenten können Erblasser sicher sein, dass ihr letzter Wille entdeckt und  umgesetzt wird. Die langwierige Testamentssuche bei den 5000 deutschen Standesämtern und Amtsgerichten mit ihren bisher untereinander nicht verbundenen Testamentsverzeichnissen entfällt nun schrittweise. Bis 2016 sollen alle Testamente zentral erfasst sein. Erben lassen sich dann leichter auffinden und Erbfolgeregelungen sicher umsetzen.

Das Zentrale Testamentsregister enthält nur notariell beurkundete Testamente, gemeinschaftliche Testamente,  Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Dokumente, also etwa auch Eheverträge mit erbrechtlichen Teilregelungen. Nur für diese Urkunden besteht im Sterbefall die Garantie der Eröffnung. Nicht im ZTR registriert werden selbst verfasste und verwahrte Testamente. Auch deshalb empfiehlt sich die notarielle Beurkundung.,

Der Weg ins Zentrale Testamentsregister:

  • Die Eintragung im ZTR nehmen Notare vor. Erfasst werden die nötigen Angaben zu den Beteiligten und das Amtsgericht, bei dem der Notar das Testament in einem von ihm versiegelten Umschlag hinterlegt hat. Der Testamentsinhalt wird zu Lebzeiten nicht erfaßt / bekanntgemacht! Der Rechtsverkehr erfährt vom Testament erst durch die Eröffnung nach dem Tod, dann aber garantiert  – denn diese Eröffnung stellt das ZTR sicher.
  • Das ZTR erhält von den Standesämtern Nachricht von jedem  inländischen Sterbefall  und prüft in der Datenbank, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Wenn ja, wird das Nachlaßgericht, bei dem das Testament hinterlegt ist, automatisch vom ZTR benachrichtigt.
  • Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.

Unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht

Wie Sie für den Notfall vorbeugen

Die vorübergehende oder dauernde Handlungsunfähigkeit des Einzelunternehmers, Gesellschafters oder Geschäftsführers führt zu kaum mehr reparablen wirtschaftlichen Konsequenzen im Betrieb bis hin zur Insolvenz – wenn nicht vorgesorgt wird! Die Vorsorgevollmacht mit integrierter Patientenverfügung (neues Recht seit dem 01.09.2009) liegt im Trend – das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registriert monatlich zehntausende von Vorsorgevollmachten. Ohne Vorsorgevollmacht kommt es zwingend zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht.

Aber: Die unternehmensbezogenen (betrieblichen) Vollmachten führen ein Schattendasein. Die in der Praxis bekannten Instrumente wie Prokura und Handlungsvollmacht reichen selten aus, um für mittelständische Unternehmen Vorsorge zu treffen:

Zwar umfasst die regelmäßig als Generalvollmacht ausgestaltete Vorsorgevollmacht „an sich“ auch den beruflichen oder unternehmerischen Bereich, aber:

  • Der Unternehmer muss die besonderen Spielregeln des Berufs- und des Handels- und Gesellschaftsrechts für die Erteilung von Vollmachten berücksichtigen (z. B. Umfang der Vertretungsregelung, Prinzip der Selbstorganschaft bei Personengesellschaften, Ausschluss/Einschränkungen durch den nicht immer aktuellen Gesellschaftsvertrag).
  • Diese „normale“ Vollmacht muss im Unternehmensbereich um eine klare Handlungsanweisung ergänzt werden, mit der der Unternehmer zumindest in groben Zügen festlegt, was aus seinem Unternehmen wird, wenn er durch Unfall oder Krankheit für längere Zeit oder auf Dauer ausfällt.

Achtung: Der Unternehmer sollte die Vollmachten für den Privat- und den Geschäftsbereich trennen! Im privaten Bereich kann etwa die Ehefrau / der Sohn/die Tochter zusammen mit der Unterstützung eines Vorsorgeanwalts eingesetzt werden, der auch als Bindeglied zum Unternehmen dienen kann; deswegen muss der Unternehmer immer auch eine Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten erteilen. In der Handlungsanweisung äußert der Unternehmer seine Vorstellungen zum weiteren Schicksal des Unternehmens bei seinem zeitweiligen oder völligen Ausfall und legt den Handlungsrahmen des Bevollmächtigten fest:

Sie gibt die Betriebsfortführung, die Übertragung, den Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens vor, insbesondere auch die Reihenfolge solcher Maßnahmen (so steht die Betriebsfortführung im Vordergrund). Sie hat neben der Aufrechterhaltung des Lebenswerkes des Unternehmers auch den Vorteil, dass sich der Unternehmer dabei wiederkehrende Erträge zur eigenen Altersvorsorge vorbehalten kann.

Die Handlungsanweisung muss typische unternehmensbezogene Fragen regeln wie etwa

  • nicht allg. über Vermögensgegenstände jeder Art, sondern auch speziell über Domains, Marken, Patente, Lizenzen und andere betriebsbedingte Wirtschaftsgüter und Rechte zu verfügen
  • Bürgschaften und Patronatserklärungen abzugeben
  • Arbeits- oder Dienstverhältnisse abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen
  • in Gesellschafterversammlungen Erklärungen abzugeben, Beschlüsse zu fassen,
  • Unternehmensverträge zu schließen
  • Umwandlungen, Verschmelzungen, Betriebsspaltungen, aber auch Betriebsschließungen und Teilbetriebsveräußerungen durchzuführen
  • Handelsregisteranmeldungen abzugeben

In der Handlungsanweisung ist möglichst zu regeln, ob und in welchem Maße von der Vollmacht im Ausland (Tochtergesellschaft, Niederlassung, Handelsvertreter) Gebrauch gemacht werden soll.

Die dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch Dritte wird nur dann möglich sein, wenn das Unternehmen nicht zu sehr von der Persönlichkeit und dem Wissen des „Patriarchen“ abhängig ist.

Auch muss hier die „Brandmauer“ zwischen betrieblichem und privatem Vermögen aufrechterhalten bleiben, also das Unternehmen im Zweifel schnellstens in eine haftungsbeschränkte Form (GmbH) umgewandelt werden.

Je nach Qualität des Gesellschaftsvertrages sind auch Stimmrechtsvollmachten Gegenstand der Handlungsanweisung, insbesondere dann, wenn der Unternehmer Mitgesellschafter ist. Diese unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht unterscheidet sich von der allgemeinen privaten Vorsorgevollmacht vor allem dadurch, dass sie auf den Fortbestand des Unternehmens ausgerichtet ist. Es handelt sich also nicht so sehr um ein Instrument zur Aufrechterhaltung der Selbstbestimmung des Betroffenen dann, wenn er nicht mehr handlungsfähig ist, sondern um ein Instrument der Unternehmenssicherung und – nachfolge mit allen Konsequenzen für die Mitarbeiter und die Familienangehörigen. Es gelten hier dieselben Grundsätze wie bei der allgemeinen Nachfolgeregelung.