Archiv der Kategorie: Erbschaftsrecht

Testament FAQ – im Video leicht erklärt – von Dr. Lohmeyer

  1. Was ist ein Testament? Mit Notar Dr. Lohmeyer -> Video ansehen auf Youtube
  2. Was ist ein Berliner Testament? Mit Notar Dr. Lohmeyer -> Video ansehen auf Youtube
  3. Wie mache ich bei meinem Testament alles richtig? Mit Notar Dr. Lohmeyer -> Video auf Youtube ansehen
  4. Was kostet ein Testament? Mit Notar Dr. Lohmeyer -> Video auf Youtube ansehen
  5. Wie bereite ich mich richtig auf den Notar-Termin vor? Mit Notar Dr. Lohmeyer -> Video auf Youtube ansehen
  6. Rechtswahl: Was ist das und brauche ich die? Mit Notar Dr. Lohmeyer -> Video auf Youtube ansehen
  7. Wie kann ich jemanden enterben? Mit Notar Dr. Lohmeyer -> Video auf Youtube ansehen
  8. Komplettes Webinar zu den „10 Irrtümern im Erbrecht“ -> Webinar auf Youtube ansehen

ABC des Erbrechts –> Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.

Dieser Inhalt wird von der Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. zur Verfügung gestellt: https://www.erbrecht.de/

    • Großer Pflichtteil
      Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so gibt es einen „kleinen“ und einen „großen“ Pflichtteil. Der große Pflichtteil wird unter Einbeziehung des pauschalen Viertels aus d …

    • Steuersatz
      bezeichnet den Prozentsatz, nach dem Erbschaft– und Schenkungsteuer zu entrichten ist. Nach der Ermittlung des steuerrechtlich anzusetzenden Wertes des Nachlasses und dem Abzug der Nachlassverbi …

    • Wiederverheiratungsklausel
      soll verhindern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden bei Wiederheirat des Überlebenden der Übergang des Nachlasses an die im Berliner Testament eingesetzten Schlusserben gefährdet wird. Insbesonde …

    • Wechselbezügliche Verfügungen
      sind solche Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die ein Ehegatte gerade deshalb trifft, weil der andere Ehegatte eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Notwendig ist also, dass ei …

    • EU-Erbrechtsverordnung
      Jedes Land in der EU hat seine eigenen erbrechtlichen Regeln. Rechtsinstitute, die in Deutschland gang und gebe sind, wie z.B. das Berliner Testament, sind in anderen EU-Ländern unbekannt oder sogar v …

    • Wohnungsrechtsvermächtnis
      ist ein Vermächtnis, mit dem der Erblasser einer Person (z. B. seinem Ehegatten oder seinem nichtehelichen Lebenspartner) ein dingliches Wohnungsrecht einräumt. Beispiel: Die Ehefrau des Erblassers er …

    • Zweckvermächtnis
      ist ein Vermächtnis, durch das der Erblasser den Bedachten bestimmt, die Bestimmung des Vermächtnisgegenstands selbst jedoch dem Beschwerten oder einem Dritten überlässt. Beispiel: Der Erblasser verma …

    • Widerruf des Testaments
      kann durch den Erblasser jederzeit erfolgen. Der kann durch den Erblasser jederzeit erfolgen. Der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf des …

    • Geschäftsfähigkeit
      ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Erbvertrags. Einen wirksamen Erbvertrag kann nur abschließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen …

    • Zugewinnausgleich
      ist beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ausgleich des in der Ehe durch die Ehegatten erzielten Zugewinns, also des Geldbetrags, um den das Vermögen eines Ehegatten bei Beendigung …

Presseartikel –> Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.

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Erbrecht Infos –> Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.

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    • Vermögensauseinandersetzung über Mietsachen
      Dr. Thomas P. Streppel, Rechtsanwalt und Notar, Hagen Das AG Köln hat sich in seinem Urt. v. 9.1.2023[1] mit der Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrags beschäftigt, den der Kündigende im Wege de …

    • Notarinnen und Notare braucht das Land
      Zum 1.1.2023 gab es in Deutschland rund 6.700 Notare. Von diesen sind ca. 1.500 Nur-Notare und ca. 5.600 Anwaltsnotare. Die Anzahl der Notarinnen und Notare nimmt seit Jahren kontinuierlich ab, u.a. a …

    • Soll die Goldkette mit ins Grab?
      Grabbeigaben sind seit jeher in vielen Kulturen Bestandteil von Bestattungsritualen. Sie dienen als Mittel der Ehrung und Respektbekundung gegenüber den Verstorbenen und fungieren hierneben als Mittel …

    • Die Erbeinsetzung auf Einzelgegenstände
      Prof. Dr. Dr.h.c. Walter Zimmermann, Passau Das BGB geht davon aus, dass die Erbschaft „als Ganzes“ auf mehrere Erben übergeht, also nach Quoten des Ganzen. Erblasser verteilen aber die Erbschaft oft …

    • Der bedenkliche Erbe
      Es gibt viele Fragen, an die der Berater in der Situation der Testamentsgestaltung bei der Sachverhaltsaufklärung denken muss. Die Frage nach den vorehelich gezeugten Kindern ist ebenso zu nennen wie …

    • 80/20 – der gute Vorsatz für das neue Jahr
      80/20 – der gute Vorsatz für das neue Jahr Als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin ist es von essenzieller Bedeutung, berufliche Ziele zu setzen und Strategien zu entwickeln, um effizienter und erfolgrei …

Güterstandsschaukel

Mit der Heirat nach deutschem Recht besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dieser bedeutet, dass es beim einseitigen Vermögen der Ehepartner bleibt und im Erbfall und dem Scheidungsfall der unterschiedliche Wertzuwachs, der sogenannte Zugewinn eines jeden Partners, berechnet und der Unterschiedsbetrag zur Hälfte ausgeglichen wird. 

Es ist eben nicht so, dass mit der Eheschließung automatisch gemeinsames Vermögen entsteht. 

Es ist auch nicht so, dass ein Ehepartner für die Schulden des anderen haftet, weil er mit ihm verheiratet ist. Die Haftung entsteht nur dadurch, dass der eine Ehepartner den Kredit, den der Andere braucht, mit unterschreibt, eine Bürgschaft gibt oder sein von den Eltern geerbtes Haus für die Kreditbeleihung der Bank des anderen mit einer Grundschuld zur Verfügung stellt.

Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt erhält, wird nicht mit seiner Substanz zum Zugewinn gerechnet, sondern nur mit seinem Wertzuwachs. Es wird also wie Anfangsvermögen, d. h. wie Vermögen vor und zu Beginn der Ehe, behandelt.

Beispiel:

Der Ehemann hat einen Zugewinn von 400.000 €, die Ehefrau von 200.000 € erwirtschaftet. Der Unterschied liegt bei € 200.000, davon 50 % gleich 100.000 € sind an die Ehefrau zu zahlen. Danach ist der Zugewinn beider Ehepartner gleich mit 300.000 € .

Nun kann der Güterstand nicht nur durch Scheidung oder durch Erbfall beendet werden, sondern auch durch notariellen Vertrag, indem man Gütertrennung vereinbart.

Schenkung- und Erbschaftsteuer

Beispiel 1:

Der Ehemann hat als erfolgreicher Unternehmer einen Zugewinnausgleich von 3 Millionen € erwirtschaftet, während die Ehefrau aufgrund der Betreuung der vier gemeinsamen Kinder nur teilzeitbeschäftigt war und kein eigenes Vermögen aufbauen konnte. 

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau liegt bei 1,5 Millionen €.

Durch Ehevertrag vereinbaren die Ehepartner nun Gütertrennung. Der Ehemann zahlt den Zugewinn von 1,5 Millionen €. 

Die Ehefrau hat daraufhin eigenes Vermögen von 1,5 Millionen € steuerfrei:  Es handelt sich nicht um eine Schenkung, sondern um die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs, ausgelöst durch die Gütertrennung. Die Erfüllung eines Anspruchs ist das Gegenteil einer freiwilligen Schenkung. Deswegen verbraucht der Zugewinn nicht einmal den Schenkung- und Erbschaftsteuerfreibetrag der Ehefrau von 500.000 €. Sie kann nun ein Teil der neuen Finanzmittel dem Ehemann oder seinem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung stellen, es ist ja Ihr Geld.

Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt Gestaltungen, die zwar zivilrechtlich wirksam sind, aber nur aus steuerlichen Gründen erfolgen, steuerlich nicht an, § 42 der Abgabenordnung. Es müssen also immer außersteuerliche Motive und Gründe vorhanden sein und ausdrücklich präzise erwähnt werden. Beim Zugewinn Ausgleichsanspruch ist dies unproblematisch, weil durch die Gütertrennung ein gesetzlicher Anspruch ausgelöst und erfüllt wird.

Erbrecht 

Achtung:

Nur bei Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung mit nur einem Kind liegt die Erbquote des Ehepartners bei der Hälfte des Nachlasses des anderen Ehepartners. Die Erbquote des Ehepartners bei Gütertrennung liegt ab zwei Kindern bei 1/3, ab drei Kindern und mehr bei ¼.

Das bedeutet, dass sich die Pflichtteilsrechte der Kinder dramatisch erhöhen, wenn sich die Ehepartner gegenseitig zu Vollerben einsetzen. 

Außerdem fällt die Möglichkeit des überlebenden Ehepartners weg, auszuschlagen, den sogenannten kleinen Pflichtteil von 1/8 zu verlangen und etwa bisherigen oder neu angewachsenen Zugewinnausgleich in unbegrenzter Höhe steuerfrei einvernehmlich von den Erben zu erhalten. 

Deswegen gilt für das Beispiel 1 oben: 

Aus erbrechtlichen und aus erbschaftsteuerlichen Gründen sollte nach einigen Monaten ehevertraglich wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, damit die Erbquote der Ehepartner untereinander wiederum ½ beträgt und nicht nur ¼.

Die Güterstandsschaukel heißt deswegen so, weil die Ehepartner vom der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung gehen und sodann nach Verlauf einiger Monate von der Gütertrennung  zurück in die Zugewinngemeinschaft. 

Erbrecht und Pflichtteil:

Beispiel 2 

Die Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat aus erster Ehe eine Tochter, zu der entweder seit langen Jahren kein Kontakt besteht oder zu der das Verhältnis massiv gestört ist. Der Ehemann hat einen Zugewinn von 100.000 €, die Ehefrau als Unternehmerin von 1 Million € erwirtschaftet, und zwar einschließlich des ihr allein gehörenden, von beiden selbstbewohnten Einfamilienhauses im Wert von 400.000 €. 

Die in Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute vereinbaren durch Ehevertrag Gütertrennung. Sie berechnen den dadurch entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wie folgt:

Zugewinndifferenz 900.000 €. Ausgleichsanspruch des Ehemannes davon 50 % gleich 450.000 €.

Er wird erfüllt durch Übertragung von ½ Miteigentumsanteil am Haus = 200.000 € und Zahlung von 100.000 €. Den offenen Rest von 150.000 € stundet der Ehemann der Ehefrau bis zu ihrem Ableben. Es besteht also eine Verbindlichkeit der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, die nur noch nicht erfüllt werden muss.

Vermögen Ehefrau jetzt: 1 Million € – 450.000 €, = 550.000 € 

(nämlich 200.000 € 1/2 Miteigentumsanteil am Haus, 100.000 € gezahlt, 150.000 € Schulden beim Ehemann.

Der Pflichtteilsanspruch der Tochter lag vorher bei 1/4 von 1 Million € = bei 250.000 €. Er liegt jetzt bei 1/4 von 550.000 € = bei 137.500 €. Diesen kann der Ehemann aufgrund seines aktuellen Geldvermögens zahlen, ohne das Haus verkaufen zu müssen.

Sein Vermögen liegt nämlich jetzt auch bei € 550.000

(nämlich „seine“ 100.000 € + 200.000 € Miteigentumshälfte + 100.000 € Geld + 150.000 € Forderung gegen die Ehefrau).

Achtung: 

Wegen der erheblichen pflichtteilsrechtlichen Folge und Absicherung des überlebenden Ehepartners vor Pflichtteilsansprüchen lohnt sich die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich auch bei durchschnittlichen Vermögen, bei denen erbschaftsteuerliche Motive aufgrund der Freibeträge eigentlich nicht in Betracht kommen

Aber:

Die Reduzierung der Pflichtteilsansprüche darf nicht auch nur Nebenmotiv der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich sein. Die Rechtsprechung qualifiziert alle Gestaltungen, in denen der Pflichtteilsanspruch ausgehöhlt werden soll, als unwirksam. Wichtig ist also eine vernünftige Gestaltung und insbesondere Formulierung..

Auch hier hilft wie auch sonst der erbrechtlich und erbschaftsteuerlich beschlagene Notar und Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht.

Erbe – annehmen oder ausschlagen?“ Teil 2

Die Ausschlagung

  • der vorläufige Erbe ist rückwirkend kein Erbe mehr und die Erbschaft fällt dem Nächstberufenen an, § 1953 II, II.
  • der vorläufige Erbe hat als Nichtberechtigter gehandelt, so dass insbesondere seine Verpflichtungsgeschäfte den endgültigen Erben nicht binden, es sei denn eine Notverfügung, § 1959 II BGB, oder ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff., 892f. stehen im Raum.
  • Kein Einfluss auf die Wirksamkeit von Erklärungen gegenüber dem vorläufigem Erben, § 1959 III.
  • Ebenso die Erfüllung von Forderungen des Erblassers kraft einer analogen Anwendung dieser Vorschrift oder von § 1959 II BGB.

Die Ausschlagung eröffnet den Pflichtteilsanspruch NUR:

  • dem Ehe-/Lebenspartner – nur  –  bei Zugewinngemeinschaft, § 1371 III BGB.
  • dem pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2306 BGB.

Ausschlagungsfrist

  • Grundsatz:§ 1944 I BGB = 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes.
  • Bei Aufenthalt im Ausland zur Zeit des Fristbeginns, § 1944 III BGB = 6 Monate.
  • Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen, Fristbeginn erst mit Verkündung, § 1944 II BGB.
  • Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlass- gerichtes erfolgen oder notariell beurkundet werden, § 1945 I S. 2 BGB.
  • Das Vermächtnis wird formlos ausgeschlagen (oder angenommen)

Zugang –  wo erkläre ich ?

  • früher: nur Sterbeort – Nachlassgericht
  • jetzt: auch Wohnsitz – Nachlassgericht des Ausschlagg nden§§ 343, 344 VII FamFG

Beispiel Erbausschlagung:

An das Amtsgericht

– Nachlassgericht –

In der Nachlasssache des am ??? verstorben???, zuletzt wohnhaft ??? in ???. Hiermit schlage ich, ???, die Erbschaft nach ???, geb. ???, geb. am ??? in ???, verstorben am ???, aus allen in Frage kommenden Berufungsgründen aus. Wir, ?? und ??, geb. am ??, schlagen hiermit die Erbschaft nach dem vorge- nannten Erblasser für unsere (n) Tochter / Sohn ??, ebenfalls aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen aus.

Der Nachlass ist überschuldet.

Der Notar hat mich darüber belehrt, dass:

  • die Erbschaftsausschlagung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund gegenüber dem Nachlass- gericht zu erklären ist;
  • es erforderlich ist, dass ich diese Ausschlagungserklärung im Original schnellstmöglich per Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Nachlassgericht sende, wobei vorrangig das Amts- gericht zuständig ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte, aber auch an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG);
  • bei einer Erbausschlagung aus anderen Gründen als der  Überschuldung des  Nachlasses vorab eine rechtliche Beratung erforderlich ist;
  • eine Erbausschlagung dazu führen kann, daß Kinder des Aus- schlagenden erbberechtigt werden und deswegen eine Ausschlagung auch für erbberechtigte minderjährige Kinder empfehlenswert sein kann und zwar auch dann, wenn diese Kinder zwar gezeugt, aber noch nicht geboren sind;
  • die Ausschlagung für einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn dieser neben einem Elternteil Erbe ist und nicht erst aufgrund der Erbausschlagung des Elternteils Erbe wird.

Die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung

  • Anfechtung, nach §§ 119 ff. BGB
  • Die Anfechtungsfrist, 1954 BGB = 6 Wochen
  • Beginn mit Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund
  • Inhalts- und Erklärungsirrtum
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, NICHT der Wert des Nachlasses, sondern nur dessen wertbildenden Faktoren
  • Anfechtung der Fristversäumung, § 1956 BGB, ebenfalls innerhalb von 6 Wochen
  • Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung, § 123 BGB
  • Fristbeginn erst mit dem Ende der Zwangslage

Beispiel Anfechtung:

Ich fechte gleichzeitig die Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB an: Ich habe die Frist versäumt, weil mir die Existenz dieser Frist nicht bekannt war. Ich bin davon ausgegangen, dass ohne ausdrückliche Annahme der Erbschaft, die ich nicht erklärt habe,diese als ausgeschlagen gilt bzw. ich nicht erben werde.