Ehevertrag

Erbrechtliche Folgen bedenken

Eheverträge sind unromantisch – aber darum nicht unvernünftig. Wer einmal die Folgen einer Ehescheidung oder eines ungünstigen Erbverlaufs in der Familie erlebt hat, kann das nachvollziehen. Häufig wird der Ehevertrag mit einem Erbvertrag verbunden. Die Logik dahinter: die Ehe wird eher durch Tod als durch Scheidung beendet, und was im Scheidungsfall passt, muss im Todesfall eines Ehegatten noch lange nicht zweckmäßig sein. Ein Ehevertrag kann jederzeit, auch nach der Heirat, notariell geschlossen werden.

Rechtsfolgen der Ehe

Mit der Eheschließung treten nach BGB drei Rechtsfolgen ein, die die Eheleute gegenseitig finanziell verpflichten und Nachteile ausgleichen sollen: die Zugewinngemeinschaft, die eheliche und nacheheliche Unterhaltspflicht und der Anspruch auf Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung. Erbrechtliche Folgen hat allein die Zugewinngemeinschaft.

Güterstand und Erbrecht ohne Ehevertrag

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dadurch besteht bei Scheidung ein Anspruch auf hälftige Aufteilung des ehelichen Zugewinns; im Todesfall erhält der überlebende Ehegatte einen pauschalierten Zugewinnausgleich von ¼ des Nachlasses, unabhängig davon, ob ein Zugewinn tatsächlich erzielt wurde (§ 1931 III, § 1371 I BGB). Der jeweils vorgesehene gesetzliche Erbteil des Ehegatten, der u.a. gegenüber Kindern ¼ und gegenüber Eltern des Erblassers ½ beträgt (§ 1931 I BGB), wird dadurch erhöht.

Erbrechtliche Folgen der Gütertrennung

Per Ehevertrag kann die gesetzliche Zugewinngemeinschaft durch die Gütertrennung ersetzt werden (§ 1408 I BGB), um Privat-, Familien- und Firmenvermögen vor Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu schützen. Die Folge im Todesfall: der überlebende Ehegatte muss auf den erbrechtlichen Zugewinnausgleich in Höhe von ¼ verzichten. Allerdings mildert der Gesetzgeber diesen Nachteil: Bei ein oder zwei Kindern erbt der überlebende Ehegatte gleich viel wie diese, also ½ oder ⅓ (s. § 1931 IV BGB). Wenn diese erbrechtlichen Folgen der Gütertrennung nicht gewünscht sind, muss zusätzlich ein Erbvertrag geschlossen werden.

Modifizierter Zugewinnausgleich

Eheverträge schreiben häufig einen modifizierten Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall fest, indem sie ihn z. B. auf bestimmte Beträge oder Gegenstände beschränken. Erbrechtlich ist eine solche Modifizierung nicht vorgesehen. Entsprechende Regelungen für den Todesfall müssen wiederum per Erbvertrag getroffen werden.

Eheverträge können ebenso wie Erbverträge nur notariell geschlossen werden. Lassen Sie sich von einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.