Gesetzliches Erbrecht 2

(ErbR des Ehe – und des Lebenspartners nach dem Lebenspartnergesetz)

Der überlebende Ehepartner ist neben den Verwandten des Erblassers gesetzlicher Miterbe nach § 1931 BGB. Dieses Erbrecht steht sozusagen neben den Erbordnungen. Die Teilhabequote des Ehepartners ist unterschiedlich hoch, je nachdem, neben welchen Verwandten des verstorbenen Ehepartners er erbt.

Außerdem hängt die Teilhabequote des Ehepartners zusätzlich davon ab, in welchem Güterstand er mit seinem verstorbenen Ehepartner gelebt hat. Die Eheleute leben immer dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariellen Ehevertrag eine Abweichung wie etwa in die Gütertrennung vereinbart haben.

Grundsätzliche Erbquote:

Neben den Abkömmlingen des Verstorbenen erhält der überlebende Ehepartner ¼, neben den Verwandten der zweiten Ordnung ½ der Erbschaft (§ 1931 Abs. 1 BGB). Nur wenn weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erbt der Ehepartner alles (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Aber:  

Bei Zugewinngewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich das sogenannte güterrechtliche ¼  gemäß § 1371 Abs. 1 BGB.

Der Gesetzgeber unterstellt hierbei einen Zugewinn in der Ehe, der gegenüber dem Ehepartner im Scheidungsfall nach konkreter Berechnung und im Erbfall pauschal mit ¼  auszugleichen ist –  unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist oder – wie häufig – nicht oder allenfalls “umgekehrt”.

Hieraus, aus der Summe des erbrechtlichen ¼ nach § 1931 Abs. 1 BGB und des güterrechtlichen ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB, entsteht die Erbquote des Ehepartners von ½.

Dies führt zu folgendem:  

Neben den Verwandten der zweiten Ordnung erhält der Überlebende schon als erbrechtliche Quote ½ der Erbschaft, hinzu kommt ¼ als güterrechtliche Quote mit der Folge, dass er neben den Eltern des verstorbenen Partners, wenn die Ehe kinderlos ist, ¾ der Erbschaft erhält.

Anders ist die Situation bei Gütertrennung: 

Hier fällt grundsätzlich das güterrechtliche ¼ weg, weil dieses eben die Zugewinngemeinschaft voraussetzt, die durch die Gütertrennung ja gerade beseitigt wird. Der Ehepartner erhält also grundsätzlich nur ein (erbrechtliches) ¼  des Nachlasses.

Aber:

Hinterläßt der Erblasser ein oder zwei Kinder, erben diese mit dem überlebenden Ehepartner zu gleichen Teilen. Bei einem Kind also je ½, bei zwei Kindern also je 1/3  (die Erbquote des Ehepartners erhöht sich also von ¼ auf ½ bei 1 Kind und von ¼ auf 1/3 bei 2 Kindern). Ab 3 Kindern und mehr bleibt es bei der ¼ Erbrechtsquote des überlebenden Ehepartners.

Außerdem:

Der Ehepartner erhält den sogenannten gesetzlichen Voraus, es handelt sich hier um ein gesetzliches Vermächtnis, mit dem die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände dem Ehepartner – allerdings nur bei gesetzlicher Erbfolge – zugeordnet werden vor allen anderen Erben. Dieser Begriff des Voraus ist weit zu verstehen:

Hierzu rechnet man neben den Möbeln und Elektrogeräten wie Kühlschrank, Gefriertruhe, Waschmaschine, Fernsehapparat usw. auch wertvollen Hausrat wie etwa Teppiche, Bilder und das gemeinsam genutzte Auto – nicht aber der Schmuck des Erblassers! Eingeschränkt wird dieser gesetzliche Voraus dann, wenn der Ehepartner, wie häufig, neben den Kindern des Erblassers erbt. Dann erhält er nur als Voraus, was er für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Achtung Lebenspartnerschaft:

Für Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz gilt das Ehepartnererbrecht 1:1, nachdem früher der überlebende Lebenspartner das güterrechtliche ¼ nicht erhielt.