Gesetzliches Erbrecht Folge 1

Gesetzliches Erbrecht (Verwandtenerbrecht)

Die Erbenordnung

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die potenziellen Erben nach einer genauen Ordnung bestimmt. Dabei geht es um das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser, das sich aus der Abstammung herleitet. Für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften gibt es ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. Verwandt ist derjenige mit dem Erblasser, der von ihm selbst abstammt (Kind, Enkelkind, Urenkel etc.) oder von derselben dritten Person stammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Tante, Nichte etc.).

Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Bundesbank wurden 2011 in Deutschland 233 Milliarden Euro vererbt. Und die Tendenz ist steigend. Jeder fünfte vererbte Nachlass beträgt mehr als 100.000 Euro. Vor allem für Unternehmer ist es wichtig, über ein wirksames Testament zu verfügen. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die fast nie den Interessen des Erblassers entspricht.
 

Gesetzliches Erbrecht I (Verwandtenerbrecht)

Ist kein Erbe bestimmt, tritt gesetzliche Erbfolge ein – und zwar auch dann, wenn eine privatschriftliche Erbenbestimmung etwa formnichtig ist, weil sie nicht eigenhändig geschrieben wurde.

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist im wesentlichen ein Verwandtenerbrecht. Hinzu kommt das – ebenfalls gesetzliche – Ehegattenerbrecht. Das Verwandtenerbrecht ist germanisch-rechtlichen Ursprungs nach dem alten deutsch-rechtlichen Grundsatz  „Das Gut rinnt wie das Blut“. Die Verwandtschaft teilt sich erbrechtlich auf in Verwandte der geraden Linie und Verwandte der Seitenlinie.

Dabei denkt das gesetzliche Erbrecht immer vertikal, also einmal nach unten (Abkömmlinge und deren Abkömmlinge, also aus Sicht des Erblassers die Enkel); und umgekehrt nach oben, wenn nach unten keine Abkömmlinge vorhanden sind. So sind gesetzliche Erben des Ehepartners einer kinderlosen Ehe mit ¼ seine Eltern, aus Sicht der überlebenden Ehefrau also die Schwiegereltern zu ¼, ersatzweise die Schwäger.

Die gesetzliche Erbfolge regelt, dass die niedrigere Ordnung Vorrang hat vor der nächsthöheren. Das bedeutet, dass ein einziger Erbe der 1. Ordnung alle weiteren Erben ausschlägt.

Hinterlässt beispielsweise der Verstorbene einen Sohn und drei Enkel – Kinder des Sohnes – , so erbt sein Sohn alles und die Enkel gehen leer aus. Aber: Ist ein zweiter Sohn des Erblassers vorverstorben und hatte Kinder, treten diese (vertikal!) an die Stelle des Vorverstorbenen, erben also die andere Hälfte  – neben ihrem Onkel – zu unter sich gleichen Teilen. Ausnahme: Das Ehegattenerbrecht. Die Verteilung des Erbes erfolgt in den einzelnen Ordnungen unterschiedlich:

In der 1. Ordnung bilden die Erben einen Stamm. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise drei Kinder, bilden diese drei Stämme, die jeweils zu gleichen Teilen erben. Ist eines dieser Kinder bereits verstorben, so rücken dessen Kinder auf den Erbteil nach und teilen sich ein Drittel.

In der 2. und 3. Ordnung gilt das sog. „Erbrecht nach Linie“. Eltern und Großeltern erben vorrangig und schließen Bruder und Schwester oder Tante und Onkel aus. Erben der 4. Ordnung treten selten auf. Häufig werden gar keine Erben gefunden. Sollte doch noch entfernte Verwandtschaft vorhanden sein, erben die Abkommen mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad.

Ist trotz Nachforschungen keine Erbe zu finden, dann erbt der Staat (der Finanzminister des Bundeslandes). Der Staat erbt auch dann, wenn Nachkommen das Erbe ausschlagen, da beispielsweise die Schulden das Vermögen übersteigen.