Güterstandsschaukel

Mit der Heirat nach deutschem Recht besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dieser bedeutet, dass es beim einseitigen Vermögen der Ehepartner bleibt und im Erbfall und dem Scheidungsfall der unterschiedliche Wertzuwachs, der sogenannte Zugewinn eines jeden Partners, berechnet und der Unterschiedsbetrag zur Hälfte ausgeglichen wird. 

Es ist eben nicht so, dass mit der Eheschließung automatisch gemeinsames Vermögen entsteht. 

Es ist auch nicht so, dass ein Ehepartner für die Schulden des anderen haftet, weil er mit ihm verheiratet ist. Die Haftung entsteht nur dadurch, dass der eine Ehepartner den Kredit, den der Andere braucht, mit unterschreibt, eine Bürgschaft gibt oder sein von den Eltern geerbtes Haus für die Kreditbeleihung der Bank des anderen mit einer Grundschuld zur Verfügung stellt.

Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt erhält, wird nicht mit seiner Substanz zum Zugewinn gerechnet, sondern nur mit seinem Wertzuwachs. Es wird also wie Anfangsvermögen, d. h. wie Vermögen vor und zu Beginn der Ehe, behandelt.

Beispiel:

Der Ehemann hat einen Zugewinn von 400.000 €, die Ehefrau von 200.000 € erwirtschaftet. Der Unterschied liegt bei € 200.000, davon 50 % gleich 100.000 € sind an die Ehefrau zu zahlen. Danach ist der Zugewinn beider Ehepartner gleich mit 300.000 € .

Nun kann der Güterstand nicht nur durch Scheidung oder durch Erbfall beendet werden, sondern auch durch notariellen Vertrag, indem man Gütertrennung vereinbart.

Schenkung- und Erbschaftsteuer

Beispiel 1:

Der Ehemann hat als erfolgreicher Unternehmer einen Zugewinnausgleich von 3 Millionen € erwirtschaftet, während die Ehefrau aufgrund der Betreuung der vier gemeinsamen Kinder nur teilzeitbeschäftigt war und kein eigenes Vermögen aufbauen konnte. 

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau liegt bei 1,5 Millionen €.

Durch Ehevertrag vereinbaren die Ehepartner nun Gütertrennung. Der Ehemann zahlt den Zugewinn von 1,5 Millionen €. 

Die Ehefrau hat daraufhin eigenes Vermögen von 1,5 Millionen € steuerfrei:  Es handelt sich nicht um eine Schenkung, sondern um die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs, ausgelöst durch die Gütertrennung. Die Erfüllung eines Anspruchs ist das Gegenteil einer freiwilligen Schenkung. Deswegen verbraucht der Zugewinn nicht einmal den Schenkung- und Erbschaftsteuerfreibetrag der Ehefrau von 500.000 €. Sie kann nun ein Teil der neuen Finanzmittel dem Ehemann oder seinem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung stellen, es ist ja Ihr Geld.

Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt Gestaltungen, die zwar zivilrechtlich wirksam sind, aber nur aus steuerlichen Gründen erfolgen, steuerlich nicht an, § 42 der Abgabenordnung. Es müssen also immer außersteuerliche Motive und Gründe vorhanden sein und ausdrücklich präzise erwähnt werden. Beim Zugewinn Ausgleichsanspruch ist dies unproblematisch, weil durch die Gütertrennung ein gesetzlicher Anspruch ausgelöst und erfüllt wird.

Erbrecht 

Achtung:

Nur bei Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung mit nur einem Kind liegt die Erbquote des Ehepartners bei der Hälfte des Nachlasses des anderen Ehepartners. Die Erbquote des Ehepartners bei Gütertrennung liegt ab zwei Kindern bei 1/3, ab drei Kindern und mehr bei ¼.

Das bedeutet, dass sich die Pflichtteilsrechte der Kinder dramatisch erhöhen, wenn sich die Ehepartner gegenseitig zu Vollerben einsetzen. 

Außerdem fällt die Möglichkeit des überlebenden Ehepartners weg, auszuschlagen, den sogenannten kleinen Pflichtteil von 1/8 zu verlangen und etwa bisherigen oder neu angewachsenen Zugewinnausgleich in unbegrenzter Höhe steuerfrei einvernehmlich von den Erben zu erhalten. 

Deswegen gilt für das Beispiel 1 oben: 

Aus erbrechtlichen und aus erbschaftsteuerlichen Gründen sollte nach einigen Monaten ehevertraglich wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, damit die Erbquote der Ehepartner untereinander wiederum ½ beträgt und nicht nur ¼.

Die Güterstandsschaukel heißt deswegen so, weil die Ehepartner vom der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung gehen und sodann nach Verlauf einiger Monate von der Gütertrennung  zurück in die Zugewinngemeinschaft. 

Erbrecht und Pflichtteil:

Beispiel 2 

Die Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat aus erster Ehe eine Tochter, zu der entweder seit langen Jahren kein Kontakt besteht oder zu der das Verhältnis massiv gestört ist. Der Ehemann hat einen Zugewinn von 100.000 €, die Ehefrau als Unternehmerin von 1 Million € erwirtschaftet, und zwar einschließlich des ihr allein gehörenden, von beiden selbstbewohnten Einfamilienhauses im Wert von 400.000 €. 

Die in Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute vereinbaren durch Ehevertrag Gütertrennung. Sie berechnen den dadurch entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wie folgt:

Zugewinndifferenz 900.000 €. Ausgleichsanspruch des Ehemannes davon 50 % gleich 450.000 €.

Er wird erfüllt durch Übertragung von ½ Miteigentumsanteil am Haus = 200.000 € und Zahlung von 100.000 €. Den offenen Rest von 150.000 € stundet der Ehemann der Ehefrau bis zu ihrem Ableben. Es besteht also eine Verbindlichkeit der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, die nur noch nicht erfüllt werden muss.

Vermögen Ehefrau jetzt: 1 Million € – 450.000 €, = 550.000 € 

(nämlich 200.000 € 1/2 Miteigentumsanteil am Haus, 100.000 € gezahlt, 150.000 € Schulden beim Ehemann.

Der Pflichtteilsanspruch der Tochter lag vorher bei 1/4 von 1 Million € = bei 250.000 €. Er liegt jetzt bei 1/4 von 550.000 € = bei 137.500 €. Diesen kann der Ehemann aufgrund seines aktuellen Geldvermögens zahlen, ohne das Haus verkaufen zu müssen.

Sein Vermögen liegt nämlich jetzt auch bei € 550.000

(nämlich „seine“ 100.000 € + 200.000 € Miteigentumshälfte + 100.000 € Geld + 150.000 € Forderung gegen die Ehefrau).

Achtung: 

Wegen der erheblichen pflichtteilsrechtlichen Folge und Absicherung des überlebenden Ehepartners vor Pflichtteilsansprüchen lohnt sich die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich auch bei durchschnittlichen Vermögen, bei denen erbschaftsteuerliche Motive aufgrund der Freibeträge eigentlich nicht in Betracht kommen

Aber:

Die Reduzierung der Pflichtteilsansprüche darf nicht auch nur Nebenmotiv der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich sein. Die Rechtsprechung qualifiziert alle Gestaltungen, in denen der Pflichtteilsanspruch ausgehöhlt werden soll, als unwirksam. Wichtig ist also eine vernünftige Gestaltung und insbesondere Formulierung..

Auch hier hilft wie auch sonst der erbrechtlich und erbschaftsteuerlich beschlagene Notar und Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht.