Herzlich willkommen auf der Internetseite meiner Kanzlei! Als Notar und Fachanwalt bin ich Spezialist für Erbrecht mit Schenkung – und Erbschaftsteuerrecht, Wirtschaftsrecht mit Handels – undGesellschaftsrecht.
Mein motiviertes und fröhliches Team kümmert sich mit mir um alle Anliegen, die bei Ihnen und in einem lebhaften Notariat vorkommen.
Sie erreichen uns immer tel. von 08.00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr unter 02331 48877-0, per E-Mail kontakt@dr-lohmeyer.de durchgehend. Innerhalb von 24h haben wir zurückgerufen oder Ihre Mail beantwortet. Versprochen!
Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Familienrecht und im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Ich empfehle Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung von bis zu 1 Stunde in Anspruch zu nehmen. Die Erstberatung kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Mail erfolgen. Sie kostet nur € 190 plus Mehrwertsteuer (eventuell noch Postgebührenpauschale, also im Ergebnis € 226,10 oder € 249,90). Sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.
Übrigens: Bei einer Erstberatung durch uns im Erbrecht und im Familienrecht erhalten Sie ausführliche Unterlagen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit Erläuterungen, Mustern und Flyern kostenlos.
„ Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern .“ (§ 1 Abs. 3 Berufsordnung der Rechtsanwälte)
Rechtliche Beratung beruht vor allem auf Kompetenz und Vertrauen. Seit 1986 begleite ich Unternehmen, Verbände und Privatpersonen vor allem aus Hagen, Südwestfalen und dem Ruhrgebiet bei der Lösung ihrer rechtlichen Probleme, Konflikte und Gestaltungsüberlegungen. Ihre persönliche und individuelle Beratung steht im Mittelpunkt meiner rechtlichen Dienstleistung. Auch Termine in den Abendstunden oder bei Ihnen sind möglich. Mit vielen Mandanten arbeite ich seit langem vertrauensvoll zusammen. Sie schätzen meine Fachkompetenz, Erfahrung, verständnisvolle Beratung und Durchsetzungskraft vor Gericht. Interesse? Ich freue mich auf Ihren Kontakt! Lesen Sie die aktuellsten Themenbeiträge, die regelmäßig zu meinen fachlichen Schwerpunkten erscheinen oder nutzen Sie weitere Serviceangebote:
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Aktuelle Beiträge
Video Expertengespräch: Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht in der Praxis
Veröffentlicht: 2023-01-27 22:05:19
Aufzeichnung eines Livestreams zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bei Afilio. Im Gespräch mit Chefarzt Dr. Tim Kleffner und Rechtsanwalt und Notar, Dr. Andreas Lohmeyer.
Testament FAQ – im Video leicht erklärt – von Dr. Lohmeyer
Gemeinsam mit dem Deutschen Notarverein hat die Bundesnotarkammer ein Erklärvideo zum Thema Immobilienkauf entwickelt. Die Westfälische Notarkammer hat sie online gestellt. Hier werden komplexe Themen leicht verständlich aufbereitet und erklärt. So zum Beispiel das Thema Immobilienkauf. Das Video können Sie sich -> hier ansehen (externer Link)
Corona Merkblatt
Veröffentlicht: 2021-01-13 12:36:54
Aktuelle HINWEISE im Zusammenhang mit dem CORONA-VIRUS
Aktuelle HINWEISE im Zusammenhang mit dem CORONA-VIRUS
Um das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) so weit wie möglich auszuschließen, haben wir in meiner Geschäftsstelle umfangreiche Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen getroffen und bitten zugleich Sie im eigenen Interesse um Beachtung einiger Regeln.
Sie werden in der Regel bei Ankunft sofort in einen eigenen Beurkundungsraum geleitet. Auf diese Weise wird ein Zusammentreffen mit anderen Besuchern strikt vermieden. In den regelmäßig konsequent durchlüfteten Beurkundungsräumen haben Sie aufgrund der Raumgröße von bis zu 80 qm genügend Abstand von anderen Beteiligten. In jedem Raum laufen geräuschlos Luftreinigungsgeräte. Außerdem reinigen wir alle Oberflächen auf Tischen, Stühlen etc. nach jedem Termin mit Desinfektionsmitteln. An allen Eingängen stehen Ihnen Spender mit Desinfektionsmitteln für die kontaktlose Desinfektion der Hände zur Verfügung.
In notariellen Geschäftsstellen besteht zwar keine Maskenpflicht. Ich lege aber sehr großen Wert darauf, daß während der Beurkundung der Schutz, und zwar in der aktuellen Situation bitte eine FFP 2 Maske, getragen wird.
Personen, die nicht unmittelbar urkundenbeteiligt sind, sind von der Teilnahme an der Beurkundung ausgeschlossen, sofern ihre Anwesenheit nicht im Einzelfall unabdingbar ist. Insbesondere Kinder müssen im Interesse des Infektionsschutzes zuhause bleiben.
Beurkundungstermine können im Einzelfall so ausgestaltet werden, dass persönliche Kontakte ganz vermieden oder erheblich reduziert werden. Zur Wahrung Ihrer Interessen wird im Vorfeld der Beurkundung der Inhalt des zur Beurkundung anstehenden Rechtsgeschäfts eingehend in einem Telefonat oder in einer Videosprechstunde mit mir erörtert. Ich beurkunde dann mit einer Mitarbeiterin die feinabgestimmte Vertragsfassung – danach für die Genehmigung notwendige und sonstige Unterschriftsbeglaubigungen sind auf Wunsch auch im Freien vor dem Notariatsgebäude möglich. Sie können hier bequem direkt vor der Tür parken.
Wenn Sie im Stadtgebiet von Hagen wohnen bzw. geschäftsansässig sind, nehme ich auch gern Außentermine bei Ihnen zuhause wahr und suche Sie mit einer geeigneten Mund-Nase-Bedeckung auf.
Bleiben Sie gesund! Dr. Lohmeyer und Team
So schützen Sie sich vor Vollmachtsmissbrauch
Veröffentlicht: 2020-12-07 10:54:23
Dr. Andreas Lohmeyer im Experteninterview bei Afilio – der Gesellschaft für Vorsorge mbH, in Berlin. Das ganze Interview können Sie hier lesen: ->>Experteninterview
Güterstandsschaukel
Veröffentlicht: 2020-10-08 10:05:37
Mit der Heirat nach deutschem Recht besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dieser bedeutet, dass es beim einseitigen Vermögen der Ehepartner bleibt und im Erbfall und dem Scheidungsfall der unterschiedliche Wertzuwachs, der sogenannte Zugewinn eines jeden Partners, berechnet und der Unterschiedsbetrag zur Hälfte ausgeglichen wird.
Es ist eben nicht so, dass mit der Eheschließung automatisch gemeinsames Vermögen entsteht.
Es ist auch nicht so, dass ein Ehepartner für die Schulden des anderen haftet, weil er mit ihm verheiratet ist. Die Haftung entsteht nur dadurch, dass der eine Ehepartner den Kredit, den der Andere braucht, mit unterschreibt, eine Bürgschaft gibt oder sein von den Eltern geerbtes Haus für die Kreditbeleihung der Bank des anderen mit einer Grundschuld zur Verfügung stellt.
Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt erhält, wird nicht mit seiner Substanz zum Zugewinn gerechnet, sondern nur mit seinem Wertzuwachs. Es wird also wie Anfangsvermögen, d. h. wie Vermögen vor und zu Beginn der Ehe, behandelt.
Beispiel:
Der Ehemann hat einen Zugewinn von 400.000 €, die Ehefrau von 200.000 € erwirtschaftet. Der Unterschied liegt bei € 200.000, davon 50 % gleich 100.000 € sind an die Ehefrau zu zahlen. Danach ist der Zugewinn beider Ehepartner gleich mit 300.000 € .
Nun kann der Güterstand nicht nur durch Scheidung oder durch Erbfall beendet werden, sondern auch durch notariellen Vertrag, indem man Gütertrennung vereinbart.
Schenkung- und Erbschaftsteuer
Beispiel 1:
Der Ehemann hat als erfolgreicher Unternehmer einen Zugewinnausgleich von 3 Millionen € erwirtschaftet, während die Ehefrau aufgrund der Betreuung der vier gemeinsamen Kinder nur teilzeitbeschäftigt war und kein eigenes Vermögen aufbauen konnte.
Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau liegt bei 1,5 Millionen €.
Durch Ehevertrag vereinbaren die Ehepartner nun Gütertrennung. Der Ehemann zahlt den Zugewinn von 1,5 Millionen €.
Die Ehefrau hat daraufhin eigenes Vermögen von 1,5 Millionen € steuerfrei: Es handelt sich nicht um eine Schenkung, sondern um die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs, ausgelöst durch die Gütertrennung. Die Erfüllung eines Anspruchs ist das Gegenteil einer freiwilligen Schenkung. Deswegen verbraucht der Zugewinn nicht einmal den Schenkung- und Erbschaftsteuerfreibetrag der Ehefrau von 500.000 €. Sie kann nun ein Teil der neuen Finanzmittel dem Ehemann oder seinem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung stellen, es ist ja Ihr Geld.
Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt Gestaltungen, die zwar zivilrechtlich wirksam sind, aber nur aus steuerlichen Gründen erfolgen, steuerlich nicht an, § 42 der Abgabenordnung. Es müssen also immer außersteuerliche Motive und Gründe vorhanden sein und ausdrücklich präzise erwähnt werden. Beim Zugewinn Ausgleichsanspruch ist dies unproblematisch, weil durch die Gütertrennung ein gesetzlicher Anspruch ausgelöst und erfüllt wird.
Erbrecht
Achtung:
Nur bei Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung mit nur einem Kind liegt die Erbquote des Ehepartners bei der Hälfte des Nachlasses des anderen Ehepartners. Die Erbquote des Ehepartners bei Gütertrennung liegt ab zwei Kindern bei 1/3, ab drei Kindern und mehr bei ¼.
Das bedeutet, dass sich die Pflichtteilsrechte der Kinder dramatisch erhöhen, wenn sich die Ehepartner gegenseitig zu Vollerben einsetzen.
Außerdem fällt die Möglichkeit des überlebenden Ehepartners weg, auszuschlagen, den sogenannten kleinen Pflichtteil von 1/8 zu verlangen und etwa bisherigen oder neu angewachsenen Zugewinnausgleich in unbegrenzter Höhe steuerfrei einvernehmlich von den Erben zu erhalten.
Deswegen gilt für das Beispiel 1 oben:
Aus erbrechtlichen und aus erbschaftsteuerlichen Gründen sollte nach einigen Monaten ehevertraglich wieder die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, damit die Erbquote der Ehepartner untereinander wiederum ½ beträgt und nicht nur ¼.
Die Güterstandsschaukel heißt deswegen so, weil die Ehepartner vom der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung gehen und sodann nach Verlauf einiger Monate von der Gütertrennung zurück in die Zugewinngemeinschaft.
Erbrecht und Pflichtteil:
Beispiel 2
Die Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat aus erster Ehe eine Tochter, zu der entweder seit langen Jahren kein Kontakt besteht oder zu der das Verhältnis massiv gestört ist. Der Ehemann hat einen Zugewinn von 100.000 €, die Ehefrau als Unternehmerin von 1 Million € erwirtschaftet, und zwar einschließlich des ihr allein gehörenden, von beiden selbstbewohnten Einfamilienhauses im Wert von 400.000 €.
Die in Zugewinngemeinschaft verheirateten Eheleute vereinbaren durch Ehevertrag Gütertrennung. Sie berechnen den dadurch entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wie folgt:
Zugewinndifferenz 900.000 €. Ausgleichsanspruch des Ehemannes davon 50 % gleich 450.000 €.
Er wird erfüllt durch Übertragung von ½ Miteigentumsanteil am Haus = 200.000 € und Zahlung von 100.000 €. Den offenen Rest von 150.000 € stundet der Ehemann der Ehefrau bis zu ihrem Ableben. Es besteht also eine Verbindlichkeit der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, die nur noch nicht erfüllt werden muss.
(nämlich 200.000 € 1/2 Miteigentumsanteil am Haus, 100.000 € gezahlt, 150.000 € Schulden beim Ehemann.
Der Pflichtteilsanspruch der Tochter lag vorher bei 1/4 von 1 Million € = bei 250.000 €. Er liegt jetzt bei 1/4 von 550.000 € = bei 137.500 €. Diesen kann der Ehemann aufgrund seines aktuellen Geldvermögens zahlen, ohne das Haus verkaufen zu müssen.
Sein Vermögen liegt nämlich jetzt auch bei € 550.000
(nämlich „seine“ 100.000 € + 200.000 € Miteigentumshälfte + 100.000 € Geld + 150.000 € Forderung gegen die Ehefrau).
Achtung:
Wegen der erheblichen pflichtteilsrechtlichen Folge und Absicherung des überlebenden Ehepartners vor Pflichtteilsansprüchen lohnt sich die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich auch bei durchschnittlichen Vermögen, bei denen erbschaftsteuerliche Motive aufgrund der Freibeträge eigentlich nicht in Betracht kommen
Aber:
Die Reduzierung der Pflichtteilsansprüche darf nicht auch nur Nebenmotiv der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich sein. Die Rechtsprechung qualifiziert alle Gestaltungen, in denen der Pflichtteilsanspruch ausgehöhlt werden soll, als unwirksam. Wichtig ist also eine vernünftige Gestaltung und insbesondere Formulierung..
Auch hier hilft wie auch sonst der erbrechtlich und erbschaftsteuerlich beschlagene Notar und Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht.
Ohne Wenn und Aber - Verantwortung für´s Unternehmen durch unternehmensbezogene Vorsorgevollmachten
Veröffentlicht: 2019-04-30 15:51:05
Vielen ist nicht bewusst, dass mangelnde Vorsorge bei einer vorübergehenden oder dauernden Handlungsunfähigkeit des Einzelunternehmers, Gesellschafters oder Geschäftsführers nicht nur im privaten Bereich zu erheblichen Einschnitten, sondern auch zu kaum mehr reparablen wirtschaftlichen Konsequenzen im Betrieb bis hin zur Insolvenz führen kann!
Das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registriert monatlich zehntausende von Vorsorgevollmachten - die Vorsorgevollmacht mit integrierter Patientenverfügung liegt also voll im Trend. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht nicht vor, kommt es für den Menschen, der nicht mehr selbst für sich handeln kann (sei es privat, aber auch in seiner Verantwortung für ein Unternehmen) zwingend zur Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht.
Will der Unternehmer dies vermeiden, muss er auch für den betrieblichen Bereich vorbauen. Diese unternehmensbezogenen (betrieblichen) Vollmachten führen weiterhin ein Schattendasein. Was nur wenige wissen, ist, dass die in der Praxis bekannten Instrumente wie Prokura und Handlungsvollmacht selten ausreichen, um für mittelständische Unternehmen Vorsorge zu treffen: Zwar umfasst die regelmäßig als Generalvollmacht ausgestaltete Vorsorgevollmacht „an sich“ auch den beruflichen oder unternehmerischen Bereich, aber für Unternehmer gelten die besonderen Spielregeln des Berufs- und des Handels- und Gesellschaftsrechts für die Erteilung von Vollmachten (z. B. Umfang der Vertretungsregelung, Prinzip der Selbstorganschaft bei Personengesellschaften, Ausschluss/Einschränkungen durch den nicht immer aktuellen Gesellschaftsvertrag).
Es ist daher unerlässlich, diese „normale“ Vollmacht im Unternehmensbereich um eine klare Handlungsanweisung zu ergänzen, in der der Unternehmer zumindest in groben Zügen festlegt, was aus seinem Unternehmen wird, wenn er durch Unfall oder Krankheit für längere Zeit oder auf Dauer ausfällt.
Danach gilt: Der Unternehmer sollte die Vollmachten für den Privat- und den Geschäftsbereich trennen! Im privaten Bereich kann etwa die Ehefrau/der Sohn/die Tochter zusammen mit der Unterstützung eines Vorsorgeanwalts eingesetzt werden, der auch als Bindeglied zum Unternehmen dienen kann. In der betrieblichen Handlungsanweisung äußert der Unternehmer seine Vorstellungen zum weiteren Schicksal des Unternehmens bei seinem zeitweiligen oder völligen Ausfall und legt den Handlungsrahmen des Bevollmächtigten fest: Sie gibt vor, wie der Betrieb fortgeführt werden soll (sei es durch Übertragung, Verkauf oder Liquidation des Unternehmens), und sagt etwas auch über die Reihenfolge solcher Maßnahmen (so steht die Betriebsfortführung in der Regel im Vordergrund).
Diese Handlungsanweisung sichert nicht nur die Aufrechterhaltung des Lebenswerkes des Unternehmens, sondern kann (und sollte) auch vorsehen, dass sich der Unternehmer dabei wiederkehrende Erträge zur eigenen Altersvorsorge vorbehalten kann.
Die Handlungsanweisung muss typische unternehmensbezogene Fragen regeln wie etwa im Vorsorgefall
über Vermögensgegenstände und speziell mit Domains, Marken, Patenten, Lizenzen und andere betriebsbedingte Wirtschaftsgüter und Rechte verfügt werden soll,
Bürgschaften und Patronatserklärungen abzugeben sind,
Arbeits- oder Dienstverhältnisse abgeschlossen, geändert oder gekündigt werden,
in Gesellschaftsversammlungen Erklärungen abzugeben, Beschlüsse zu fassen sind,
Unternehmensverträge zu schließen sind,
Umwandlungen, Verschmelzungen, Betriebsspaltungen, aber auch Betriebsschließungen und Teilbetriebsveräußerungen durchzuführen sind,
Handelsregisteranmeldungen abzugeben sind
Uvm.
In der Handlungsanweisung sollte zudem geregelt werden, ob und in welchem Maße von der Vollmacht im Ausland (bei Tochtergesellschaften, Niederlassungen oder gegenüber Handelsvertretern) Gebrauch gemacht werden soll.
Solche Vollmachten und Handlungsanweisungen sichern die dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch Dritte – denn nur dann ist das Unternehmen nicht zu sehr von der Persönlichkeit und dem Wissen des „Patriarchen“ abhängig. Auch bleibt so die „Brandmauer“ zwischen betrieblichem und privatem Vermögen aufrechterhalten, die dazu führt, dass das Unternehmen im Zweifel schnellstens in eine haftungsbeschränkte Form (GmbH) umgewandelt werden kann.
Auch Stimmrechtsvollmachten sind je nach Qualität des Gesellschaftsvertrages Gegenstand der Handlungsanweisung, insbesondere dann, wenn der Unternehmer Mitgesellschafter ist.
Zusammenfassend festzustellen bleibt, dass sich solch unternehmensbezogeneVorsorgevollmachten von der allgemeinen privaten Vorsorgevollmacht vor allem dadurch unterscheiden, dass sie auf den Fortbestand des Unternehmens ausgerichtet ist. In ihrem Fokus steht nicht die Aufrechterhaltung der Selbstbestimmung des Betroffenen, wenn er nicht mehr handlungsfähig ist, sondern die Unternehmenssicherung und - nachfolge mit allen Konsequenzen für die Mitarbeiter und die Familienangehörigen, bei der dieselben Grundsätze wie bei der allgemeinen Nachfolgeregelung gelten.
Hagen ist wertvoll!
Veröffentlicht: 2018-09-27 14:42:38
Dr. Andreas Lohmeyer im Standort-Portrait, in Wirtschaft in Südwestfalen.
der vorläufige Erbe ist rückwirkend kein Erbe mehr und die Erbschaft fällt dem Nächstberufenen an, § 1953 II, II.
der vorläufige Erbe hat als Nichtberechtigter gehandelt, so dass insbesondere seine Verpflichtungsgeschäfte den endgültigen Erben nicht binden, es sei denn eine Notverfügung, § 1959 II BGB, oder ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff., 892f. stehen im Raum.
Kein Einfluss auf die Wirksamkeit von Erklärungen gegenüber dem vorläufigem Erben, § 1959 III.
Ebenso die Erfüllung von Forderungen des Erblassers kraft einer analogen Anwendung dieser Vorschrift oder von § 1959 II BGB.
Die Ausschlagung eröffnet den Pflichtteilsanspruch NUR:
dem Ehe-/Lebenspartner – nur - bei Zugewinngemeinschaft, § 1371 III BGB.
dem pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2306 BGB.
Ausschlagungsfrist
Grundsatz:§ 1944 I BGB = 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes.
Bei Aufenthalt im Ausland zur Zeit des Fristbeginns, § 1944 III BGB = 6 Monate.
Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen, Fristbeginn erst mit Verkündung, § 1944 II BGB.
Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlass- gerichtes erfolgen oder notariell beurkundet werden, § 1945 I S. 2 BGB.
Das Vermächtnis wird formlos ausgeschlagen (oder angenommen)
Zugang - wo erkläre ich ?
früher: nur Sterbeort – Nachlassgericht
jetzt: auch Wohnsitz – Nachlassgericht des Ausschlagg nden§§ 343, 344 VII FamFG
Beispiel Erbausschlagung:
An das Amtsgericht
- Nachlassgericht -
In der Nachlasssache des am ??? verstorben???, zuletzt wohnhaft ??? in ???. Hiermit schlage ich, ???, die Erbschaft nach ???, geb. ???, geb. am ??? in ???, verstorben am ???, aus allen in Frage kommenden Berufungsgründen aus. Wir, ?? und ??, geb. am ??, schlagen hiermit die Erbschaft nach dem vorge- nannten Erblasser für unsere (n) Tochter / Sohn ??, ebenfalls aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen aus.
Der Nachlass ist überschuldet.
Der Notar hat mich darüber belehrt, dass:
die Erbschaftsausschlagung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund gegenüber dem Nachlass- gericht zu erklären ist;
es erforderlich ist, dass ich diese Ausschlagungserklärung im Original schnellstmöglich per Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Nachlassgericht sende, wobei vorrangig das Amts- gericht zuständig ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte, aber auch an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG);
bei einer Erbausschlagung aus anderen Gründen als der Überschuldung des Nachlasses vorab eine rechtliche Beratung erforderlich ist;
eine Erbausschlagung dazu führen kann, daß Kinder des Aus- schlagenden erbberechtigt werden und deswegen eine Ausschlagung auch für erbberechtigte minderjährige Kinder empfehlenswert sein kann und zwar auch dann, wenn diese Kinder zwar gezeugt, aber noch nicht geboren sind;
die Ausschlagung für einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn dieser neben einem Elternteil Erbe ist und nicht erst aufgrund der Erbausschlagung des Elternteils Erbe wird.
Die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung
Anfechtung, nach §§ 119 ff. BGB
Die Anfechtungsfrist, 1954 BGB = 6 Wochen
Beginn mit Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund
Inhalts- und Erklärungsirrtum
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, NICHT der Wert des Nachlasses, sondern nur dessen wertbildenden Faktoren
Anfechtung der Fristversäumung, § 1956 BGB, ebenfalls innerhalb von 6 Wochen
Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung, § 123 BGB
Fristbeginn erst mit dem Ende der Zwangslage
Beispiel Anfechtung:
Ich fechte gleichzeitig die Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB an: Ich habe die Frist versäumt, weil mir die Existenz dieser Frist nicht bekannt war. Ich bin davon ausgegangen, dass ohne ausdrückliche Annahme der Erbschaft, die ich nicht erklärt habe,diese als ausgeschlagen gilt bzw. ich nicht erben werde.
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Im Notariats -und Anwaltsbereich sind wir unverändert persönlich für Sie da. Besprechungs- und Beurkundungstermine sind in unseren drei bis zu 80 qm großen Konferenzräumen immer möglich, jedoch: Nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben müssen wir die Zahl der Teilnehmer auf das notwendige Minimum beschränken.
Aber:
Bitte beachten Sie unser CORONA-MERKBLATT, das Sie sich -> hier herunterladen können. Tragen Sie beim Betreten des Hauses und unserer Räume eine FFP2 Maske – dies ist Teil unseres sicheren Hygienekonzepts !
Zusätzlich
bieten wir ab sofort auch Online-Besprechungstermine über Videokonferenz (Zoom) an. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, vereinbaren Sie bitte Ihren individuellen Termin. Sie erhalten dann von uns alle nötigen Informationen und Zugangsdaten.
Sie erreichen uns telefonisch wie immer von 08:00 -13:00 und von 14:30-18:00 und durchgehend per mail an kontakt@dr-lohmeyer.de. Wir rufen innerhalb 24 h zurück.